Unter GVGA §157 - 165 ist die Pfändung eines Kraftfahrzeuges angegeben.*
Demnach muss der GV erst mal den KFZ Brief einziehen. Kann er es nicht, weil der Brief nicht da ist, macht er eine Meldung an die Zulassungsstelle.*
Dieses muss 4 Wochen vor der Versteigerung stattfinden. Er muss allerdings nicht die Mitteilung der Zulassungsstelle abzuwarten. Vor Aufforderung zum Bieten weist der GV darauf hin, dass er den KFZ Brief nicht im Besitz hat und dass es Sache des Erwerbers ist, sich in für die Zulassung zu beschaffen oder einen Ersatzbrief auszustellen.*
Unter § 162 steht, dass von einer Nachricht an die Zulassungsstelle abzusehen ist, wenn*
a) der gewöhnliche Verkaufswert eines KFZ den Betrag von 400,- € nicht übersteigt,
b) besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, z.B. die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind
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