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Thema: Tüv Auflagen für Umbauten ( Vorschlag für den TÜV Thread )

  1. #1
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    Tüv Auflagen für Umbauten ( Vorschlag für den TÜV Thread )

    Siehe link, vielleicht interresant für s Forum:

    http://www.tuning.lobby.it-cosmos.ne...V_Auflagen.htm

    TÜV-Auflagen

    Folgender Text ist nicht rechtlich bindend, es wurden lediglich Sammlungen im Internet und in der StVZO durchgenommen.
    Einige Textpassagen wurden in Absprache mit dem TÜV Bayern besprochen.
    Geht am besten aufs Land zum TÜV, die schauen nicht so genau ;-)
    Ein bestimmtes, leider momentan unbekanntes Gesetz sagt:
    Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!
    Wenn ihr auch noch ein Thema habt, das euch interessiert, mailt uns einfach. webmaster@tuning-lobby.de

    Allgemein:
    Es darf alles am Fahrzeug umgebaut bzw. abgebaut werden, wenn ein serienmäßiges baugleiches Modell auf dem Markt ist.
    Beispiel: Renault Clio ohne Seitenblinker und Renault Clio mit Seitenblinker.
    Wir durften an unserem 5-Türer die Seitenblinker abmontieren, weil wir ein Bild von einem 3-Türer ohne Seitenblinker hatten.
    Also, warum sollte man dann auch nicht z.B. den Heckwischer entfernen dürfen, wenn er beim Stufenheck selten verbaut wurde.

    Tieferlegen:
    Es steht nirgends geschrieben, wie tief ein Auto sein darf bzw. hoch sein muss. Wenn alles eingetragen ist kann man euch sowieso nichts anhaben.
    Gesetzliche (StVZO) Bodenabstände:
    Nummernschild §60 (2)
    Vorne 20 cm
    Hinten 30 cm
    Hauptscheinwerfer 50 cm §53 (1)
    Schlusslicht 35 cm §53 (1)
    Nebelschlussleuchte 25 cm §52a (1)
    Rückfahrscheinwerfer 25 cm §53d (1)

    Es wir auch erwähnt dass 80 cm breite und 11 cm hohe Hindernisse berührungslos überfahren werden SOLLTEN.
    Manche TÜV-Stellen gehen nach folgendem Prinzip:
    * bei bewegliche Teile (Spoiler, Schweller, ...) mindestens 8 cm Bodenfreiheit
    * und bei feste Teile (Achsschenkel bzw. Unterboden) mindestens 10 cm Bodenfreiheit

    Heckklappe cleanen:
    gesetzliche Nummernschildhöhe hinten 30 cm (§60 (2)StVZO)
    Und das Nummernschild muss beleuchtet sein.
    Auch das Schloss kann entfernt werden, da bei einem Unfall die Insassen über Fahrer- und Beifahrertür geborgen werden.

    Türen cleanen:
    Ist nicht gestattet, da bei einem Verkehrsunfall die Türen nicht von außen über einem Laien ohne weiteres geöffnet werden können. Und den Insassen nicht geholfen werden könnte.

    Heckwischer entfernen:
    §40 (2) StVZO
    Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld (180 Grad nach vorne) für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
    Des weiteren, darf man das Auto so voll laden, dass der Mittelspiegel hinfällig wird, wenn beide Aussenspiegel vorhanden sind.

    Unterbodenlicht:
    Darf nur funktionieren, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist.
    Bzw. nur über Türkontakt ( Mercedes Brabus hat dies Serienmäßig)

    Lachgaseinspritzung:
    Darf eingebaut sein, aber nicht funktionieren.

    Nockenwellen:
    Richtlinie für Ventilhub im Oberen Totpunkt:
    2-Ventil-Motoren mit Ventilspiel: 2,3 mm
    4-Ventil-Motoren mit Ventilspiel: 1,5 mm
    2-Ventil-Motoren mit hydraulischem Ausgleich: 1,9 mm
    4-Ventil-Motoren mit hydraulischem Ausgleich: 1,1 mm
    Größere Ventilhübe nur in Sport-Einsatz-Wagen ;-) oder bei Motoren mit Doppelvergaser verwenden.

    Xenon-Lichter:
    Sind nur in Verbindung mit elektronischer Niveauregulierung (ab Baujahr 91 gesetzlich Pflicht für jedes Fahrzeug) und mit Scheinwerferwaschanlage erlaubt.

    Rücklichtumbauten:
    Bei den Rückleuchten dürfen nur dann mehrere Lampen gleichzeitig brennen, wenn diese die nötigen Wattzahlen (siehe unten) haben und als ein ganzes Licht zu erkennen sind, dh. wird die Leuchtfläche unterbrochen, so ist ein Umbau bei dem mehrere Lichter gleichzeitig brennen nicht erlaubt.
    Blinker, Bremslicht, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlussleuchten = 21 Watt
    Positionsleuchten bzw. Standlicht = 5 Watt

    Tachobeschriftung:
    * Die Folien müssen dauerhaft angebracht werden
    * Die Anzeigen müssen sinngemäß und spiegelfrei ablesbar sein
    * Der Anzeigewert muss Tag und Nacht lesbar sein
    * Die Skalierung der Folie muss deckungsgleich sein
    * Die Skalierung muss die serienmäßige Höchstanzeige beinhalten
    Hier ABE downloaden

    Scheibenfolien
    Windschutzscheibe:
    Breite der Frontscheibe
    in cm 170 165 160 155 150 145 140 135 130 125

    120
    Höhe des Streifens
    in mm 59 60 62 64 67 69 70 74 77 80 83

    Unabhängig davon darf der untere Rand der Folie nicht zu tief sein. Siehe Abbildung

    GRÜN = OK ROT = Nicht zulässig

    Vordere Seitenscheiben:

    Der rote Bereich muss frei bleiben.
    Der grüne Bereich darf getönt werden.

    Es muss ein "freies" Sichtfeld für den Fahrer von 180 Grad nach vorne gegeben sein.

    Sitze:
    Bei den Sitzen ist darauf zu achten, dass diese eine Laufschiene haben und (sofern hinten keine Türen verbaut sind) klappbar sind.
    Über die Einstellbarkeit der Rückenlehne liegen uns zur Zeit keine Informationen vor.



    Bearbeitungsstand: Sommer 2005
    (Alle Angaben und Links ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung!)


    Infos zu Reifen und Felgen :

    http://www.komplettrad.biz/felgenkennzeichnung.html

    Noch was :

    http://www.extremecars.at/tuev.html



    Bei den folgendem Schriftstücken handelt es sich zum Teil um Auszüge aus dem Katalog der Firma "Special Car Center" und um Auszüge aus verschiedenen Gesetzestexten!


    Da sich die Gesetzteslage gerade seit dem EU-Beitritt ständig ändert ist man in Sachen Typisierung oder Tuning immer mit einem Fachmann am besten beraten. Hier empfehlen wir vorbehaltlos folgende Firma:

    "GP-Design.co.at"







    Allgemeine TÜV-Infos [Gilt für Österreich]



    Wichtige Hinweise für Eintragung von Sonderzubehör bei KFZ.

    Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751.
    Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt hält die
    österreichische Bundesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung an
    und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien.
    Veraltet deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den
    jetzigen Ausführungen gleicht.

    Schwerpunkte die zu beachten sind wären:



    Rad-Reifenkombinationen


    Sonderräder müssen mit Anbaugutachten für Ihr Fahrzeug versehen sein,
    oder zumindest mit Radfestigkeitsgutachten. Falls Rad-Reifenkombinationen
    ohne Anbaugutachten angeboten werden, sollten Sie unbedingt beachten dass
    sich dies im Bereich der geprüften ET-Grenze befindet.
    ET-Erweiterung bis 2% durch Sonderabnahme von uns Eintragungsfähig.
    ET-Erweiterung ab 2% und ohne Vergleichsgutachtenmöglichkeit sind nicht
    eintragungsfähig. Hierfür müssten Sie die Fahrwerksfestigkeit nachweisen.
    Reifenfreigabe vom jeweiligen Reifenhersteller sind vorzulegen. Rollumfang beachten!
    Tachoangleichung eventuell erforderlich bei einer Abweichung bis
    2.5% kleiner, oder bis 1.5% größer als Serie.



    Radabdeckung


    Erschwert wird diese Abnahme durch die vollständige Radabdeckung
    im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten.
    Radabdeckungsmaterialen muss eigens geprüft werden, und mit Material
    sowie Anbaugutachten ausgewiesen sein.



    Radfreigängigkeit


    Die Radabfreigängigkeit muss gesondert geprüft werden, da dies die
    fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder mitfahrende Personen darstellt.
    Mindestabstand im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen wird wie
    folgt abgeprüft.
    Zu Karosserieteilen ca. 10mm.
    Zu sämtlichen Fahrwerks u. Bremsbauteilen mind. 5mm.
    Gesondert zu beachten sind Fahrzeuge mit schwimmenden Bremssätteln.
    Diese müssen mit neuen Bremsklötzen abgeprüft werden.



    Bodenfreiheit


    Derzeit werden noch lt. Vd-TÜV Merkblatt die 11 cm Mindestbodenfreiheit
    abgeprüft.
    Diese wird an sämtlichen Bauteilen abgeprüft, obwohl lt. Merkblatt
    Karosserieteile aus elastischen Werkstoff dabei unberücksichtigt bleiben.
    Problemzonen bei Fahrzeugen sind in erster Linie die Fahrwerkselemente
    sowie Auspuffanlagen im Bereich Katalysatoren.
    Gewindefahrwerke in Verbindung mit unterdimensionierten Radreifenkombinationen
    stellen ein weiteres Problem bei Abnahmen dar. Durch den Auflagepunkt der
    jeweiligen Gutachten von Fahrwerksänderung erschwert der Punkt Maximales
    und Minimales Restgewinde die Abnahme, da diese Abstandmaße mit
    Rad-Reifenkombinationen des Serienrollumfangs geprüft wurden.



    Motortuning


    Nockenwellen, Sportluftfilter, Rennzündkerzen oder Chiptuning usw. sind in
    den meisten Fällen chancenlos bei Eintragungsversuchen. Motoränderungen
    z.B. 16V im Golf I oder VR6 im Golf II sind nur mit div. Bestätigungsschreiben
    eintragungsfähig. Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeughersteller.
    Abgasgutachten betreff US-Norm 83 oder US-Norm 94 Einbaubestätigung
    von einer autorisierten Fachwerkstätte. Technisches Abnahmegutachten.
    Eventuell Tachoangleichung.
    Eventuell Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium.
    Grundlegend ist zu beachten, dass sich keinerlei Werte im Bereich db oder
    Abgaswerte verschlechtern. Mehrleistung bis zu Maximal 30%von Serienleistung
    kann vom Abnahmeprüfer im eigenen Ermessen genehmigt werden.
    Mehrleistung über 30% gehen nur über Sonderausnahmegenehmigung
    vom Bundesministerium.



    Auspuffanlagen


    Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung
    gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG
    sowie 92/97EWG Richtlinie. Somit keine Anlagen der Gruppe N oder A
    (Auch nicht mit ABE-Genehmigungen!)
    Keine Schalldämpferersatzrohre oder Attrappen.
    Dringend raten wir von KAT-Ersatzrohren oder Attrappen ab .



    Endrohre


    Anschweiss- oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.





    Lenkräder


    Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede
    zum Eintragungsproblem sondern ausschließlich durch die jeweiligen
    Fahrzeugunterschiede und der fahrzeugspezifischen Auflagepunkte.
    Besonders zu beachten sind Änderungen im Bereich Kombination,
    Räder, Reifen in Kombination Lenkrad.

    Besondere Berücksichtigungspunkte:
    - Servolenkung (Speziell in Verbindung mit Breitreifen)
    - Airbagsystem Pro-Contain (Audi)
    - winkelverstellbare Lenksäule
    - höhenverstellbarer Fahrersitz
    - Excenterring zwischen Lenkrad und Nabe eventuell zu verwenden.
    Eintragungsfähige Grössen sind bis 28 cm möglich. (je Fahrzeugtyp)



    Aerodynamikbauteile


    Diese müssen mit Anbaugutachten sowie mit Verwendungsfähigkeit für
    Ihren Fahrzeugtyp ausgerüstet sein. Mindesterforderlich ist ein Materialgutachten
    über das Bauteil. Bodenfreiheitsreduzierung beachten!



    Beleuchtungseinrichtungen


    Abgedunkelte oder farbige Leuchtenelemente egal ob vorne, seitlich oder
    rückwärtig müssen unbedingt mit Gutachten oder Bescheinigungen ausgeführt
    sein. Genehmigungen sind ausnahmslos mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen
    und sind somit eintragungsfreie Bauteile. Leuchtenbauteile müssen unbedingt
    mit dem E-Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder mit der jeweiligen
    Prüfnummer lt.Gutachten.
    SELF-MADE lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten.
    Unbedingt beachten das eventuell Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind!



    Scheibentönungsfolien


    Nur Republik-Österreich geprüfte Tönungsfolien verwenden!
    Diese sind eintragungsfrei. Kennzeichnung muss unbedingt erhalten
    bleiben und muss mit den dazugehörigen Genehmigungspapieren
    übereinstimmen.
    PS: Genehmigungsbescheid ist nur mit Stempel und Unterschrift der Einbaufirma gültig.



    Spurverbreiterungen


    Sehr schwierig in Verbindung mit geänderter Rad-Reifenkombination
    einzutragen wegen der ET-Grenze!
    Grundlegend nur Spurverbreiterungssysteme mit TÜV Gutachten verwenden!
    Billiganbieter bitte im Vorfeld abprüfen oder am besten gleich meiden!!



    Frontblenden


    Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Anbaugutachten
    verwenden. Bei Motorhaubenverlängerungen aus Metall ist zu 90% eine
    Sonderabnahme vom Ziviltechniker erforderlich.



    Spiegeländerungen


    Beim Austausch von Außenspiegeln ist von DTM oder ITC Spiegeln die
    nicht Erstausrüsterqualität haben dringend abzuraten.
    Außenspiegel müssen ECE-Genehmigt sein und klappbar sein.
    Zu Empfehlen sind Schnitzer, Hagus, Projekt ZWO oder ähnliche
    Sportspiegelerzeuger - Abzuraten ist von Billiganbietern.



    Sitze


    Nur Sitze mit TÜV Gutachten oder mit FIA Prüfgutachten mit angebrachter
    Kennzeichnung eintragungsfähig. Verstellfunktionen müssen erhalten bleiben.



    Gurte


    Sicherheitsgurte nur mit E-Prüfzeichen verwenden.
    Bei Demontage vom Seriengurt ist dieser Eintragungspflichtig, ansonsten
    wäre dieser eintragungsfrei.
    Bei Verwendung von H-Gurten an Fahrer oder Beifahrerseite und Demontage
    vom Seriengurt wird auf 1. Sitzplatz im Fond reduziert mit Beckengurt.



    Überrollbügel oder Käfige


    Nur Überrollbügel oder Käfige mit Material oder Anbaugutachten verwenden.
    Empfohlen können Wiechers oder Heigo Bauteile werden.
    1A Qualität und Passform.



    Streben


    Dom-, Quer- und Fahrwerksstreben hinten sind eintragungsfreie Bauteile.









    Auszug aus Gesetzestexten bezg. Tieferlegung (m. Schraubfahrwerken) [Gilt für Österreich]





    A.) Ausgangslage

    Nach § 33 KFG 1967 sind "Änderungen, an einem einzelnen zum
    Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs-
    und Betriebssicherheit beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer dem
    Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das
    Fahrzeug seinen dauernden Standort hat"

    Der Genehmigungsvorgang sollte üblicherweise so ablaufen, dass zur
    Änderung vom Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom
    Hersteller bzw. ein Gutachten eines unabhängigen Prüfinstitutes, auch über
    den ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen ist.

    Fahrwerksänderungen werden meist vorgenommen, um den optischen Eindruck
    des Fahrzeuges zu verändern und das Fahrverhalten zu beeinflussen.
    Wenn auch die Tieferlegung in der Praxis öfter durchgeführt wird, ist auch auf
    die Höherlegung des Fahrzeuges genauso Bedacht zu nehmen.



    B.) Tieferlegung des Fahrzeuges

    B.1.) Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch

    a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens
    (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-,
    Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)

    b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens
    (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)

    c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung
    der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen

    d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei
    Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung

    e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung

    f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen

    g.) Folgeunfälle (Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)

    h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.



    B.2.) Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer
    wieder zu Problemen, sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten
    im Oktober 1999 folgendes festgelegt wurde:

    "Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine
    minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird und in allen
    Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit
    erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müssten Kontrollmaße vorliegen,
    als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante (bis 50 cm)
    bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen".

    Der hier vorliegende Erlass erweitert bzw. ersetzt die im Protokoll zu dieser
    Tagung (GZ. 170.303/18-II/B/7/99) gemachten Festlegungen.
    Diese können somit aufgehoben werden.



    B.3.) Mindestmaß:
    Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass eine minimale
    Bodenfreiheit von <110mm nicht zulässig ist.
    (Bodenfreiheit = kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem
    niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges)
    Die Mindestbodenfreiheit soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem
    anderen Staat geändert wurden (siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.)

    Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer
    EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.



    B.4.) Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges:
    B.4.1.) Laut Änderungsliste 1999 ist eine UBS erforderlich,
    die aber in der Regel nicht erteilt wird.
    Die Alternativen dafür sind eine ABE oder Gutachten des TÜV`s
    bzw. eines Ziviltechnikers. Diese sollten alle Betriebszustände umfassen
    und alle vorgenommenen Änderungen (Fahrwerk, Felgen, Reifen,
    Spurverbreiterungen, Radabdeckungen etc.) berücksichtigen.
    Ein gründlicher Fahrtest muss durchgeführt werden.

    B.4.2.) Nach einer Tieferlegung soll das betriebsbereite Fahrzeug,
    besetzt nur mit dem Fahrer, eine Schwelle mit einer Breite von 800mm
    und einer Höhe von 110mm berührungslos mittig überfahren können.
    Die Berührung von Karosserieanbauteilen, welche aus elastischen
    Werkstoffen bestehen, kann dabei unberücksichtigt bleiben.
    Für diese gilt jedoch generell eine minimale Bodenfreiheit von 80 mm.

    B.4.3.) Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung
    eingebaut sein, dass die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann.
    Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein,
    wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muss.

    B.4.4.) Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der "größten"
    genehmigten Rad/Reifen-Kombination in allen Belastungs- und
    Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von >5mm bzw. gegenüber
    Karosserieteilen von >10mm zu gewährleisten.

    B.4.5.) Einbau: Der Einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine
    Fachwerkstätte vorgenommen werden. Bestätigungen über den fachgerechten
    Einbau, über die fachgerechte Einstellung der Achsgeometrie sowie des
    ALB-Reglers sind vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau sowie die
    Kennzeichnung und Merkmale aller zur Umrüstung verwendeten Teile
    sind zu überprüfen.

    B.4.6.) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungs-
    einrichtungen sind einzuhalten.



    B.5.) Kontrollblatt:
    Die Behörde hat dem Antragsteller zusätzlich zur Eintragung in das
    Genehmigungsdokument ein Kontrollblatt auszufertigen, welches die
    wesentlichen Punkte und Auflagen für das tiefergelegte Fahrzeug beinhaltet.
    Dieses ist ständig mitzuführen und auf Verlangen und bei der
    §57a -Begutachtung vorzulegen.

    Inhalte: Das Fahrzeug muss eindeutig zuordenbar sein durch

    - die jeweilige Fahrzeugtype/Variante/Version
    - die Fahrgestellnummer
    weiters
    - Behörde/Aktenzahl
    - Zulässige Rad/Reifen Dimensionen
    (soferne von Originaldimensionen abweichend)
    - Felgen-Einpresstiefe
    (soferne von Originaleinpresstiefe abweichend)
    - Wie ist Begrenzung bei Schraubfahrwerken sichergestellt
    (Begrenzungsring, Fixierung mit Abreißschrauben)
    - Restgewindelängen
    - Kennzeichnung des Fahrwerkes
    - Spurweiten
    - Möglichkeit der Verwendung von Schneeketten
    - Möglichkeit des Anhängerbetriebes
    - Bodenfreiheit
    - Maß für die Kontrolle der Bodenfreiheit und dem Bezugspunkt,
    an dem dieses gemessen wird *)
    - zusätzliche Bedingungen aus dem Genehmigungsdokument **)

    *) hier wäre die Türunterkante im Bereich der B-Säule vorzuschlagen
    **) z.B. ob Kotflügelverbreiterung notwendig

    Das Kontrollblatt ist um eine repräsentative bildliche Darstellung
    des Fahrzeuges (Foto) zu ergänzen.



    B.6.) Datenblatt:
    Bei Fahrzeugen, die nach B.3. von den Bestimmungen ausgenommen sind,
    ist im Datenblatt nach §21a KDV 1967 im Feld Auflagen/Bemerkungen
    folgendes einzutragen:
    " Reduzierte Bodenfreiheit von......*) mm"

    *) Maß der Bodenfreiheit



    B.7.) Im Zulassungsschein ist im Feld
    "A17 Auflagen/A18 Behördliche Eintragungen folgendes festzuhalten:

    " Tieferlegung-Das Kontrollblatt...........*) ist ständig mitzuführen"

    *) Behörde/Aktenzahl

    " Der Lenker hat die reduzierte Bodenfreiheit im Fahrverhalten zu berücksichtigen"**)

    **) Dieser Eintrag gilt auch für Fahrzeuge, die nach B.3. ausgenommen sind



    B.8.) Wurde bei Überprüfungen nach §56 bzw. §58 KFG 1967
    und Begutachtungen nach §57a KFG 1967 festgestellt, dass die Angaben
    im Kontrollblatt nicht eingehalten werden und das Fahrzeug nachträglich
    geändert wurde, so ist dies als schwerer Mangel einzustufen.



    C.) Höherlegung des Fahrzeuges

    Alle Fahrzeuge müssen im Sinne des §4 KFG 1967 so gebaut und/oder
    ausgerüstet sein, dass sie einem Unfallgegner einen über die gesamte Breite
    des Fahrzeuges wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten.

    C.1.) Durch eine Höherlegung ergeben sich jedoch mögliche
    Gefährdungen durch

    a.) geänderte Krafteinleitung bei Kollisionen (geringere Kraftaufnahme)
    b.) das Unterfahren durch einen Unfallpartner
    c.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (geänderter Schwerpunkt)
    d.) Unzulässige Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
    e.) Vorspringende Kanten und Teile ( §1a KDV 1967)



    C.2.) Höchstmaß:
    Eine Höherlegung von Fahrzeugen um mehr als 20cm ist unzulässig
    (im Vergleich zum Originalzustand)
    Diese Bestimmung soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem anderen
    Staat geändert wurden ( siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.).

    Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer
    EU-Betriebserlaubnis entsprechend genehmigt wurden.



    C.3.) Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges:

    C.3.1.) Die Prüfung hat am betriebsbereiten Fahrzeug, besetzt nur mit
    dem Fahrer zu erfolgen.

    C.3.2.) Einbau: Der Einbau der Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte
    vorgenommen werden. Bestätigungen über den fachgerechten Einbau,
    über die fachgerechte Einstellung der Achsgeometrie sowie des ALB-Reglers
    sind vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau sowie die Kennzeichnung
    und Merkmale aller zur Umrüstung verwendeten Teile sind zu überprüfen.

    C.4.) Im Zulassungsschein ist im Feld
    "A17 Auflagen/A18 Behördliche Eintragungen folgendes festzuhalten:
    " Höherlegung-Kontrollmaß...........cm*)"

    *) Größe und wo dieses festzustellen ist



    Wien, am 03.08.2000
    Für den Bundesminister
    Dipl.Ing. Lukaschek
    Ministerialrat







    RICHTLINIE 1999/101/EG DER KOMMISSION
    vom 15. Dezember 1999
    zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den
    zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von
    Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
    [ Text von Bedeutung für den EWR ]

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
    gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/20/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3,
    in Erwägung nachstehender Gründe:
    (1) Im Rahmen der Rahmenrichtlinie über die EG-Typgenehmigung von Auspuffanlagen als selbständigen technischen Einheiten (Austausch-Auspuffanlagen) erweist es sich als äusserst schwierig, ein Fahrzeug auszuwählen, das die derzeitigen Vorschriften einhält. Daher ist es notwendig, die Definition eines repräsentativen Fahrzeugs anzupassen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften für die Konformität der Produktion in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel von dem vorgeführten Fahrzeug eingehalten werden.
    (2) Einige durch die Richtlinie 92/97/EWG des Rates(5) zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG eingeführte Bezugswerte müssen auf den neuesten Stand gebracht werden.
    (3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -
    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1
    Die Anhänge II und III der Richtlinie 70/157/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2
    (1) Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage beziehen,
    - weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch
    - die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage verbieten,
    wenn die Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, einhalten.
    (2) Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage,
    - die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,
    - und müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
    wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden.
    (3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen nach früheren Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG zulassen, wenn diese Auspuffanlagen
    - für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
    - den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    Artikel 3
    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2000 an.
    Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4
    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5
    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Dezember 1999

    Für die Kommission
    Erkki LIIKANEN
    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
    (2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.
    (3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.
    (4) ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23.
    (5) ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1.


    ANHANG

    1. Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:


    a) Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:
    "2.3.3. Ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das den Anforderungen der Nummer 4.1 von Anhang III Teil I entspricht."


    b) Die Nummer 5.1.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
    "5.1.3. Die Auspuffanlagen sind sorgfältig in das Fahrzeug einzubauen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die gesamte Auspuffanlage nach dem Einbau noch dicht ist."




    2. Anhang III der Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:


    a) Teil I Nummer 1:
    "gemäß Nummern 7.3.5 und 7.4.3 des Anhangs I" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs I".


    b) Teil II Nummer 1:
    "gemäß Nummern 6.3.5 und 6.4.3 des Anhangs II" erhält folgende Fassung: "gemäß Nummer 7 des Anhangs II".

    Urlaub an der Ostsee ?? => http://urlaub-in-neuburg.de
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  2. #2
    Themenersteller

    Member Avatar von Caravanos
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    Könnte man ja im TÜV Thread festpinnen, als Hinweise ( allgemein ).
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  3. #3
    Member Avatar von der lars
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    mal wieder sehr gute und vor allem wichtige anhaltspunkte für eventuelle umbauten!
    Wer bin ich?, und wenn ja wieviele?


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  4. #4
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    Sehr gute Idee

  5. #5
    Member Avatar von Astra-Rider
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  6. #6
    Moderator Avatar von X18XE1-Z147
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    stimmt aber auch nicht alles was dadrin steht, türen darfste z.b. cleanen, müssen nur weiterhin mechanisch zu öffnen sein (durchn pin o.a.)

  7. #7
    spiky
    Gast

    Re: Tüv Auflagen für Umbauten ( Vorschlag für den TÜV Threa

    Zitat Zitat von Caravanos
    Türen cleanen:
    Ist nicht gestattet, da bei einem Verkehrsunfall die Türen nicht von außen über einem Laien ohne weiteres geöffnet werden können. Und den Insassen nicht geholfen werden könnte.
    Das stimmt schonmal nicht Die Türen dürfen komplett gecleant sein, sprich Türgriffe auch weg, sie müssen nur noch von außen mechanisch zu öffnen sein Sollten sie rein elektrisch mittels Stell-/Zugmotor zu öffnen sein, gibts KEINEN TÜV, sind diese aber ohne elektrische Hilfe von außen mechnisch zu öffnen, dann bekommt man dies auch eingetragen -> siehe bei mir, Türgriffe gecleant, von außen mechanisch mittels Türpin zu öffnen und vom TÜV eingetragen. User pomzor hat dies ebenfalls eingetragen bekommen!



  8. #8
    Themenersteller

    Member Avatar von Caravanos
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    ok, vielleicht nicht alles ^^
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  9. #9
    Member Avatar von Thony
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    Lachgaseinspritzung:
    Darf eingebaut sein, aber nicht funktionieren.
    darüber müssen wir auch nochmal diskutieren.

  10. #10
    Ehrenmoderator Avatar von SilverG 1.2
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    Inzwischen wieder hinfällig, gibt nun ja Lachgaseinspritzung mit Eintragung die legal sind....
    BTW Lachgas ist in Deutschland ein Betäubungsmittel und fällt wie Rauschgift unter dieses Gesetz, eigentlich is der Besitz strafbar.
    Bei der legalen ist das Lachgas nur in Mischform erhältlich (ein Brechstoff ist beigemischt) so kann es nicht als Droge misbraucht werden...

    @Thony zufrieden ;-)
    Macht wirkt nur von unten arrogant

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  11. #11
    Member Avatar von Thony
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    jetzt schon

  12. #12
    Ehrenmoderator Avatar von SilverG 1.2
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    Würde mich freuen wenn wir hier mal ein wenig updaten könnten. Was alles seit 09 nicht mehr zulässig ist z.B.
    Hab irgendwie gehört Türen Cleanen nun verboten, kann da wer was zu sagen und was gibt es noch alles für neue Auflagen und verbote....
    Macht wirkt nur von unten arrogant

    SilverG1.2 - 1.2 16V R.I.P Er ging von uns in der optisch Schwulen Zeit seines Lebens (Winter)

  13. #13
    Ehrenmoderator Avatar von (sic)
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    Jo Türen Cleanen ist verboten und nur noch mit einem Tüv Geprüften Öffnungsmechanismus mit Gutachten zulässig.
    Wieso zu fuß gehn, hab doch 4 gesunde Reifen!?
    Alfred Büchi Superstar!

    I am just a pair of legs and this car is my balls.

    .

  14. #14
    Ehrenmoderator Avatar von SilverG 1.2
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    Gibt es sonst noch neue Auflagen seit 2009 bezüglich FW, Rad Reifen Kombi, Bodyparts etc???
    Macht wirkt nur von unten arrogant

    SilverG1.2 - 1.2 16V R.I.P Er ging von uns in der optisch Schwulen Zeit seines Lebens (Winter)

  15. #15
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    Heckwischer entfernen:
    §40 (2) StVZO
    Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld (180 Grad nach vorne) für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
    Des weiteren, darf man das Auto so voll laden, dass der Mittelspiegel hinfällig wird, wenn beide Aussenspiegel vorhanden sind.
    Das Stimmt auch nicht. Wenn die Heckscheibe Beheizt wird ist der Heckwischer überflüssig. Siehe die Aktuellen Modellen wie Insignia oder auch Astra G Coupe. Was jedoch Stimmt das das Blickfeld 180 Grad betragen sollte was eigentlich bei manchen Auos kaum gewehrt wird da der Blick nach hinten wie ein Kuckucksloch ähnelt.

    Man muss bei Abmontage des Heckscheibenwischer das ganze Austragen lassen damit es wieder Legal ist.
    ø¤º°¨ ¸„ø¤º°¨°º¤ø„¸¨°º¤ø„

    ¨°º¤ø„ ¸ www.astra4ever.net ¨°º¤ø„¸

    ¸„ø¤º°¨¸„ø¤º „¸¨°º¤ø„¸¸„ø¤ºº¤ø„¸

  16. #16
    Member Avatar von marco56
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    Ich hoffe ich schreib ihr richtig rein, wenn nicht verschieben.

    Habe meine Rücksitzbank ausgebaut und wollte alle gurte entfernen, müssen die Aufnahmepunkte wirklich verschweißt werden??

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