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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Versicherung und Tuningteile



Teufel 1.7
23.11.2005, 05:48
Ich hatte mit meinem g einen Unfall und es sieht vermutlich nach Totalschaden aus. Dummerweise meint jetzt die Versicherung (Allianz, Vollkasko) sie müsste die Tuningteile des Astras nicht im Wiederbeschaffungswert berücksichtigen....ist das so richtig?
Ich habe nämlich überschlagen dass der Astra mit den Teilen falls sie berücksichtigt werden (Sportfahrwerk, Navi, etc.) kein Totalschaden mehr wäre weil der Wiederbeschaffungswert dann über den Reperaturkosten liegen würde.
Und falls doch: Sie wollen mir für den Fall eines Totalschadens nur das Geld für einen Serien-G geben.

Wollen die mich abziehen oder dürfen die das?
mfg

Silberling
23.11.2005, 06:14
bei mir haben die damals die tuningteile mit gerechnet! wo ist es denn passiert? ruf mich mal an dann such ich mein gutachten raus! der gutachter der bei mir war war echt super hat alles aufgeschrieben von den gelochten bremsen auspuffanlage spoiler usw.

Helldriver666
23.11.2005, 06:33
Also wo ich vor 1 Jahr noch bei der Allianz war, haben die mir auch versichert, das mein Astra inklusive Anbauteilen bis zu einem Wert von 2500EUR versichert ist, was darüber hinaus geht, müsse extra versichert werden...

Caravanix
23.11.2005, 06:56
das ist von Versicherung zu Versicherung verschieden. Bei meiner (WGV) ist bis 1000.-EUR alles drin, muss aber auch gemeldet und druch Rechnungen nachgewisen werden. Ab 1000.-EUR wird ein Aufschlag auf den Versicherungsbeitrag erhoben. Aber dann sind die Teile auch mitversichert. Schau mal in Deinen Versicherungsvertrag, was dort drin steht.

HeikoP2000
23.11.2005, 08:41
Der Wiederbeschaffungswert wird doch nach Gutachten gemacht. Und im Gutachten steht das drin was am Auto tatsächlich dran/drin ist. Also sollten die Teile mit drin sein.

Buschi85
23.11.2005, 10:11
Tuningteile, die anstelle originaler Teile dran ist, muss normalerweise ersetzt werden und fällt nicht unter die Extras... Musik & Co sind extras die z.b. bei der Provininzial bis 2500€ mit versichert sind...

Hatte damit bis jetzt auch noch nie Probleme ...

-=DGX=-
23.11.2005, 10:16
Ich habe meine Versicherung speziell auch mal darauf angesprochen und die sagten das das alles mitversichert ist.

migi312
23.11.2005, 11:10
Bei der Allianz müssen die Tuningteile angegeben werden.
Sind bis 5000 € beitragsfrei mitversichert.
Über 5000 € nur mit Beitragszuschlag.
Also entweder angegeben oder Zahlung lt. "normal G"

mfg

migi312

Simon16V
23.11.2005, 11:31
was heitß angegeben werden?

muss ich die melden sobald ich die ranbaue?
Also wnen ich neue Felgen hab dann direkt Rechnung etc der Allianz melden?

migi312
23.11.2005, 11:54
Richtig, wenn du Tuningteile etc. anbaust, solltest du sie deinem Versicherer melden um im schadensfall keine problem zu bekommen.

mfg migi312

Teufel 1.7
23.11.2005, 14:39
Scheiße, angegeben habe ich die nicht. Im Gutachten stehen die Teile aber auch nicht drin, da steht z.B. CDR500 owohl ich das Navi nachgerüstet hab. Fahrwerk, Bremsen, Scheinwerfer sind garnicht erwähnt. Wenn die Teile nicht im Gutachten stehen, dann dürfte ich sie doch sich auch ausbauen anstatt sie der Versicherung in den Rachen zu schmeißen, oder? Dann bekommen sie halt ein Auto ohne Dämpfe, Rüpckleuchten, etc.
Irgendwie komme ich mir da verarscht vor wenn ich viel Geld für ein Fahrwerk zahle und dann - obwohl es unbeschädigt ist - mir nach dem Unfall dann Geld für einen Serienastra gegeben wird.

Laut Gutachten ist mein G 6700€ wert und der Schaden wäre 8000€ (ich halte beide Werte für falsch, aber was solls...) und ich hatte gehofft dass wenn der Wiederbeschaffungswert durch die Teile ansteigt, man ihn wieder reparieren lassen könnte, aber das kann ich dank der ****** Versicherung jetzt vergessen.

Silberling, ist in Neumarkt passiert. Hinter dem "oberen" Stadttor ist, wenn man geradeaus weiterfährt eine kleine Kreuzung mit Spiegel. Ich bin da wegen der Umleitung gewendet und wollte wieder in den Stadtplatz zurück und hab dann eine C-Klasse in dem Spiegel übersehen... Der ist mir dann mit ca. 40kmh in den linken Scheinwerfer gefahren. Ich hätte nie gedacht dass der arme g deswegen ein Totalschaden ist.
mfg

-=DGX=-
23.11.2005, 14:50
So habe nochmal nachgefragt.
Also bei meienr Versicheurngs sind die Tuningteilefrei. Ich brauch erst bei einem Tuningpreis von über 5.000€ Angaben von meinem Fahrzeug machen was ich ALLES gemacht habe... Und wenn er mehr als 5.000€ sind, muss ich Angaben machen aber ich zahle nichts zusätzlich

astra2.2DTI
23.11.2005, 14:54
@ Teufel 1.7

Es gibt doch die sog. 130 % Regel. Diese besagt, das die Reparatur max. das 1.3 fache des Wiederbeschaffungswert kosten darf. Erkundige dich mal, bevor du was unterschreibst.

Totalschaden bei tatsächlich durchgeführter Reparatur: 130-Prozent-Grenze

Wird die Reparatur des beschädigten privat genutzten Fahrzeuges tatsächlich fachgerecht durchgeführt, so wird der Schadensersatz auf der Basis der Reparaturkosten berechnet, wenn diese 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist. Der Restwert wird auch hier nicht berücksichtigt. Der Geschädigte muss allerdings sein Fahrzeug nach der Reparatur auch weiterhin nutzen oder seinen Nutzungswillen dokumentieren.

Der Geschädigte ist nicht zur Vorlage einer Reparaturrechung verpflichtet um den vollen Schadensersatz zu erhalten. Repariert er selbst oder läßt er den Schaden durch Bekannte reparieren, kann er nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages abrechnen, auch wenn die tatsächlichen Reparaturkosten geringer sind. Maßgeblich für die Abrechnung gemäß der 130-Prozent-Grenze ist ausschließlich die fachgerechte Durchführung der Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens. Die Durchführung der Reparatur kann durch eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen oder bei geringen und gut sichtbaren Schäden auch durch ein Lichtbild des reparierten Fahrzeuges nachgewiesen werden (letzteres üblicherweiser mit gleichzeitiger Abbildung einer aktuellen Tageszeitung, um das Aufnahmedatum zu dokumentieren). Eine sogenannte "Billig-Reparatur" wird i.d.R. nicht die im Gutachten angegebenen Anforderungen erfüllen, so dass in solchen Fällen keine fachgerechte Reparatur vorliegt.Bei einer Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen ist darauf zu achten, dass dieser eine Bescheinigung über die fachgerecht nach Gutachten durchgeführte Reparatur ausstellt, eine schlichte Reparaturbestätigung reicht meist nicht aus.

Das Sachverständigengutachten ist maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze nicht übersteigen, so hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, wenn sich im Verlaufe der Reparatur herausstellt, dass diese Grenze überschritten wird. Er muß dann allerdings den tatsächlichen Anfall der die 130-Prozent-Grenze übersteigenden Kosten - üblicherweise durch Vorlage einer Reparaturrechnung - nachweisen.

Wenn bereits die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, so ist eine Reparatur im Regelfall wirtschaftlich nicht sinnvoll. Entschließt sich der Geschädigte gleichwohl zur Durchführung der Reparatur, so kann er die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese unter der 130-Prozent-Grenze liegen. Liegen sowohl die voraussichtlichen wie auch die tatsächlichen Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze, so kann er nur auf Totalschadensbasis abrechnen.

Vorsicht ist geboten bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges an einen Reparaturbetrieb und einer gleichzeitigen Abtretung der Schadensersatzansprüche an diesen. Durch den Verkauf des Fahrzeuges dokumentiert der Geschädigte, das Fahrzeug nicht weiter nutzen zu wollen. Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer braucht in solchen Fällen nicht auf der Basis der 130-Prozent-Grenze abzurechnen, sondern kann auch auf der für den Geschädigten ungünstigeren Totalschadensbasis abrechnen. Nach einem Urteil des OLG Hamm soll die Abrechnung nach der 130-Prozent-Grenze auch dann nicht möglich sein, wenn das Fahrzeug alsbald (bis drei Monate) nach dem Unfall von dem Geschädigten verkauft wird.

Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht für Schäden an sogenannten Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen.

Gruß

Teufel 1.7
23.11.2005, 16:42
astra2.2DTI, DANKE!!!!! Das rettet vielleicht mein Auto weil laut Gutachten:

Wiederbeschaffungswert: 5775,86€ (mit MWSt: 6700€)
Reperaturkosten: 7060€ (mit MWSt: 8190,41€)

Wenn - so wie es sich für mich im Text anhört - der Restwert des Autos (bei mir: 3579€) nicht abgezogen wird, dann würde diese Regel ja gelten.

Ist die 130%-Regel denn verbindlich, oder muss ich befürchten dass die Allianz da irgendeine Sonderregel hat?

mfg

Silberling
23.11.2005, 18:16
stimmt die regal hatte ich ganz vergessen weil bei meinen g damals die reperaturkosten 300% vom Wiederbeschaffungswert hatten :lol: