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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ist das Innoparts Chirpmodul legal?



Ecki
09.01.2008, 13:09
Mahlzeit!
Frage steht oben.

Habe gehört, dass das "piepsen" bei deutschen Autos verboten sei, wegen Lärmbelästigung.
is da was dran?

-Astral-
09.01.2008, 13:12
Akkustische Quittierung beim Verriegeln ist in D verboten.

Wenns dir egal sein sollte...mehr als nen 10er wirds wohl net kosten, falls du mal erwischt werden solltest.

Darkspace
09.01.2008, 13:35
Dann müsste ja jede Alarmanlage verboten sein.

-Astral-
09.01.2008, 13:40
Wenn man die Akkustik beim Ver- und Entriegeln net abstellen kann - ja.

kc85
09.01.2008, 13:48
Die Teile können einem auch gut auf den Sack gehen. Im Nachbarhaus hat ein Dödel solchen Alarmmüll in seinem total verranzten Uraltkarren (den nie einer klauen oder aufbrechen würde). :roll:

Wenn der Abends seine Karre verriegelt, steht unsere Tochter gerne mal brüllend im Bettchen, weil das Ding lärmt wie ein ganzer Hühnerstall, wenn der Fuchs drin ist. Und dann noch der dämliche Annährungsalarm. Kommt besonders im Sommer gut, wenn man das Schlafzimmerfenster offenlassen möchte und das dämliche Auto sülzt alle paar Minuten, man soll doch ein paar Schritte zurücktreten. :asdf:

Irgendwann zerhacke ich den Haufen noch, weil der Depp bisher beratungsresistent war. :twisted:

kc85

-Astral-
09.01.2008, 13:50
StVZO:

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35e Türen

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§55 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.