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Thema: Lichterquatsch am Karren -> Kein Versicherungsschutz

  1. #51
    Zopiclon
    Gast
    hier kann jeder selber schauen was passiert wenn:

    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8-2.html

  2. #52
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    Was haltet ihr denn davon
    flexstripes
    oder davon
    spotlights


    Die haben beide TÜV als Einstiegsbeleuchtung.
    Was haltet ihr davon?

  3. #53
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    Was ist eingeldich mit den Umbauten vorhandener Lichtquellen. Also die Änderung der Lichtfarbe (zB Tacho -> blau)

  4. #54
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    Dabei sollte es keine Probleme geben, weil diese ja nicht nach aussen Leuchten und somit keinen Verkehrsteilnehmer blenden....

    Btw die Serienbeleuchtung spiegelt sich nachts auch tierisch in den Seitenscheiben....von daher.

  5. #55
    mirco
    Gast
    Tacho und Armaturenbrettbeleuchtung ist vollkommen wurscht.

  6. #56
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    Na dann bin ich ja beruhigt ;-)

    mfg, Speed

  7. #57
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    Ich würde eher sagen, dass eine andere Farbe im Tacho sich in der Grauzone bewegt.

    Wie ich bereits in einem anderen Thread (Strafe bei Türpins) geschrieben habe (Mal ein wenig gekürzt):

    Allgemein:
    Beleuchtung egal welcher Art darf nicht nur nicht nach außen blenden(!), sondern allgemein nicht blenden und nicht ablenken. Das gilt für Außen und auch für den Fahrer!

    Zur Beleuchtung:
    STVZO $49a (1): An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. [...(den Rest spar ich mir hier mal)]
    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php


    (Mit obigen Paragraphen erschlagen sich dann auch gleich die Themen UBB, selbstangebrachte Fußraumbeleuchtung, beleuchtete Türpins...)


    Nur weil Euch ein Tüver oder Polizist durchgewunken hat, heißt das nicht, dass der nächste es auch macht. Da dieser Paragraph so schön allgemein gehalten ist, spielt da sehr viel Auslegungssache mit rein...

    Du kannst also mit anderen Lichtern durchkommen, oder aber auch Pech haben, da sie nicht original sind oder gerprüft wurden.

    MfG
    Daniel
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  8. #58
    mirco
    Gast
    Gilt für aussenleuchten.

    Die Tachobeleuchtung unterliegt keiner ece norm und darf deshalb verändert werden wie sie will. Keine Grauzone. 100%.

    Türpins leuchten nach aussen das sollte eigentlich auch jedem klar sein. UBB leutet aussen ist auch nicht erlaubt.

    Fussraumbeleuchtung, wenn sie der Verhältnismässigkleit entspricht ist auch kein problem.

  9. #59
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    @mirco:

    Zitat Zitat von mirco
    Es grüsst ein Mitarbeiter der vom Tüv anerkannten Lichttechnischen Prüfstelle.
    Bist du denn beim Tüv?

  10. #60
    Zopiclon
    Gast
    nein er ist bei einer vom Tüv anerkannten Lichttechnischen Prüfstelle

  11. #61
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    Zitat Zitat von mirco
    Gilt für aussenleuchten.

    Die Tachobeleuchtung unterliegt keiner ece norm und darf deshalb verändert werden wie sie will. Keine Grauzone. 100%.

    Türpins leuchten nach aussen das sollte eigentlich auch jedem klar sein. UBB leutet aussen ist auch nicht erlaubt.

    Fussraumbeleuchtung, wenn sie der Verhältnismässigkleit entspricht ist auch kein problem.

    Dort steht nur allgemein Beleuchtung. Ob von innen oder außen am Fahrzeug angebracht aber nicht.

    Wenn die Tachobeleuchtung natürlich keiner Norm unterliegt, hast Du recht, wußte ich nicht.

    Sie darf aber doch wohl trotzdem den Fahrer nicht ablenken (also Blau ist ok, aber kunterbunt und blinkend (mal übertrieben..)?)
    Gleiches gilt für die Fußraumbeleuchtung. Lenkt sie den Fahrer ab, gibts Probleme.

    Und das ist dann wohl immer Ermessenssache.

    Wie wird sowas bei Euch auf der Prüfstelle gehandhabt? Ab wann kann man sagen, es lenkt ab?
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  12. #62
    Zopiclon
    Gast
    das ist nicht ermessenssache sondern eine sache der subjektiven wahrnehming würde ich behaupten
    dementsprechend kann man wohl kaum sagen ab wann es ablenkt

  13. #63
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    Zitat Zitat von Zopiclon
    das ist nicht ermessenssache sondern eine sache der subjektiven wahrnehming würde ich behaupten
    dementsprechend kann man wohl kaum sagen ab wann es ablenkt

    Gibt es da einen Unterschied bei der staatlichen Obrigkeit?
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  14. #64
    mirco
    Gast
    Also,

    Auch innenleuchten und leseleuchten unterliegen keiner norm (keiner Lichttechnischen zumindest) welche für den STrassenverkehr relevant sind. Hier gelten nur Kundennormnen. Auch Fussraumbeleuchtungen unterliegen keinen Normen. Erlaubt ist dauerhaft jedoch ein Orientierungslich sprcih, der ganze Fussraum darf diffus und mit geringer helligkeit ausgeleuchtet sein ohne dass es den Fahrer irritiert. Das sind jetzt reine Erfahrungswerte auch aus x- Forschungsergebnissen. Eine geringe Helligkeit haben wir bei einer Beleuchtungsstärke von unter 2 Lux. Alles darüber ist schlichtweg zu hell, und das ist nicht subjektiv. Denn diese Helligkeit nimmt das Auge wahr und wird somit in der nachtsichtfähigkeit beeinträchtigt.

    Grundsätzlich lenkt direktes Licht und spiegelungen davon immer ab.
    Eine neonröhre im Fussraum hat je nach Farbe und Leistung etwa so um die 30 Lux. Hier sind wir dann schon auf innenlichtniveau von der helligkeit her. Und mit Innenlicht fährt keiner freiwillig rum. Folglich sind diese auch Unsinn als Fussraumbeleuchtung. wenn sie auf TK gehen siehts andern aus, aber da steht das auto auch :-)

    Ebenso nicht verboten sind die Auflichter (im Volksmund Lichtvorhang) welcher mit geringer intensität das Armaturenbrett von oben beleuchtet.
    Hier wird auch streng darauf geachtet, dass die aus normaler Sitzposition kein direktes Licht wahrnehmbar ist.

    Zum Tacho: wenn du die Anzeigen Blau/rot machst juckt das auch nicht. Blinken ist selbstredend das das ablenkt.

    Eine zu helle ausleuchtung ist also weniger ermessenssache, als mehr die Verhältnismässigkeit der Mittel wie der Fussraum beleuchtet wird, und hier gibts dann auch einigermassen klare grenzen

  15. #65
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    lichterquatsch am karren -> kein versicherungsschutz
    Das find ich vollkommen richtig so...ich hatte heute die ganze Zeit auf der BAB einen Astra G vor mir. Soweit so gut...aber der hatte so häßliche Klarglasrückleuchten dran...die haben dermaßen geblendet, das war nicht mehr feierlich. Vorbei kam ich nicht...da der nette Herr oder Dame sich zu fein war, mal rechts rüber zu fahren. Aber damit kann ich gut leben, wenn da nicht das nervige Blenden gewesen wäre. Hätte am liebsten mit einen Hammer...

    Gruß

  16. #66
    Ehrenmoderator Avatar von Opel Joker
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    Mein TÜVer und die Hobbyfunker in meiner Gegend sind sich zum Glück beim Thema Beleuchtung einig. Die sagen ganz klar: wenn die von aussen in eine direkte Lichtquelle (Glühbirne, Neonröhre, LED, etc.) gucken können gibt`s `nen Anpfiff. Natürlich auch wenn ich als UFO leuchtend (weil der ganze Innenraum strahlt) an denen vorbeischwebe Gegen Fußraum-, Tacho-, Innenraum-, Türpinn- und Kofferraumbeleuchtung haben die überhaupt nichts (laut TÜVler auch nichts rechtliches) solange das halt dezent ist.

    Was ich nicht ganz verstehe sind die Leute die sich von Nebelscheinwerfern geblendet fühlen Wie geht das denn??? Ich fühle mich wesentlich mehr von der Xenon- und "ichkannkeinenscheinwerferrichtigeinstellen"-Fraktion geblendet als von NSW die, ihrer Funktion entsprechend, nach UNTEN strahlen. Also so tief liegt mein Auto nicht als das mich das blenden würde

    Was wohl die Krönung des schlechten Geschmackes ist: beleuchtete Wischwasserdüsen oder ähnliche, geschmacklich entgleiste Erfindungen
    "the speed was okay but the corner was too tight" - Ari Vatanen <-> "whatever happens, never lift the throttle!" - Nigel Mansell
    <<< Major Tom <-> Mein "Gran Turismo Cabrio" >>>

  17. #67
    Member Avatar von Flieger
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    Falls es manchen Leuten entfallen sein sollte....NEBELSCHEINWERFER DÜRFEN bei NEBEL, SCHNEE und REGEN eingeschaltet werden.

    Man sollte es bei Schnee und Regen natürlich nicht übertreiben. Aber so werdet ihr es in jedem Fahrschulbuch lesen...

  18. #68
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    Zitat Zitat von Flieger
    Falls es manchen Leuten entfallen sein sollte....NEBELSCHEINWERFER DÜRFEN bei NEBEL, SCHNEE und REGEN eingeschaltet werden.

    Man sollte es bei Schnee und Regen natürlich nicht übertreiben. Aber so werdet ihr es in jedem Fahrschulbuch lesen...
    Um es genau zu nehmen, ist nur geregelt, dass bei schlechten Sichtverhältnissen (unter 50m...weiß grad nicht ob die Sichtweite wirklich so fet geregelt ist) der Gebrauch zulässig ist.

  19. #69
    Member Avatar von Flieger
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    Es heißt das die Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50m angeschaltet werden darf. Leider checken viele einfach net wieviel 50m sind.

  20. #70
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    Ok, dann wars nur die Schlußleuchte mit der Beschränkung. Für die Nebelscheinwerfer ist halt die Regelung recht schwammig gehalten, da viel Auslegungssache drin steckt.

  21. #71
    Member Avatar von Flieger
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  22. #72
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    Hmm also ich musste noch nie die NSL benutzen ihr etwa?

    Gruss
    Marc

  23. #73
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    Ich hatte sie bisher einmal auf der AB an, da hat ich so ne schöne Mischung aus Hagel und nebel und so gut wie keine Sichtweite mehr.

  24. #74
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    Also, ich fahr jetzt erst knapp 3/4 Jahr Auto, musste die NSL genau einmal benutzen. Das waren aber maximal 1 Minute, da war ich aus dem Nebelfeld wieder raus.
    Leben ist, was einem begegnet, während man auf seine Träume wartet.

  25. #75
    Member Avatar von Flieger
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    Ja, unzwar am 16.11.2003 bin ich nach Koblenz gefahren. Wetter war ok hatte knapp 180km/h und dann kam en Nebelfeld. Erstmal die Nebelschlussleuchte an und dann gut in die Eisen.zum Glück war niemand vor mir.

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