Geschrieben von morla am 27.04.2003 01:13:
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aus auto.t-online.de:





Irr-Lichter kosten Plakette

Unzulässige Lampen am Pkw gelten von Mai 2003 an bei der Hauptuntersuchung als "erheblicher Mangel". Nicht mehr zulässig seien Lichterketten, Firmenembleme sowie Namensschriftzüge aus Leuchtdioden und beleuchtete Figuren, teilt der TÜV Norddeutschland in Hannover mit. Zulässige Leuchten, die aber falsch angebaut wurden, wie gelbe Seitenmarkierungsleuchten an der Fahrzeugfront oder zu viele Scheinwerfer, können in Zukunft ebenso zur Verweigerung der Betriebserlaubnis führen.

Verboten: Schutzgitter und farbige Lampen

Einen erheblichen Mangel stellen dem TÜV zufolge auch umgebaute Leuchten mit farbigen, nicht genehmigten Glühlampen dar. Ebenso sei die Verwendung von Schutzgittern vor den Scheinwerfern unzulässig. Auch Leuchten im Innenraum, die unmittelbar nach außen wirken, zum Beispiel Laufschriftzüge, Namensschilder und farbige Lampen hinter der Windschutzscheibe, sind verboten.

Bei allen unerlaubten Lampen müssen nach TÜV-Angaben zumindest die Kabel entfernt werden, gegebenenfalls auch die ganze Lampe abgebaut werden. Blinkende Lampen im Cockpit, bunte Glühlampen oder abgedunkelte Rückleuchten könnten andere Verkehrsteilnehmer irritieren und dazu führen, dass sie unter Umständen die Verkehrssituation falsch einschätzen und sich dabei gefährden, so der TÜV. Wer nach der Hauptuntersuchung seine unerlaubten Lampen und Lämpchen wieder in Betrieb nimmt ist nicht nur ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs, auch der Versicherungsschutz ist nicht mehr gewährleistet. Bei einer Polizeikontrolle können die Beamten das Fahrzeuge an Ort und Stelle stilllegen.




sehr gut, bin voll dafür. dieses baumarkt-tuning geht mir langsam auf´n sack, dauernd kommen einem alle möglichen lichtchen entgegen, nur keine weissen.




Geschrieben von Dancer am 27.04.2003 01:22:
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http://5387.rapidforum.com/topic=101184870040



Aber dennoch danke für die ausführlichere Version des Textes.
Betrifft das nun alle Verkehrsteilnehmer? Ja oder? Weil diese Brummi-Fahrer mit ihrem Leucht-Gedöhns im Führerhaus gehen mir sowas von auf den Keks. Es sind ja nicht nur ausschließlich Autofahrer, die sich solche Spielereien in den fahrbaren Untersatz reinknallen...



Geschrieben von Finch am 27.04.2003 02:56:
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weiß jemand wie es mit neonrörhen im fußraum aussieht, wenn ein schalter dazwischen ist??? Blaues Standlicht ist ja sowieso verboten, aber warum sind weiße Leds auch verboten, komm da nicht hinter

Finch



Geschrieben von Astrid g am 27.04.2003 08:44:
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Ich bin auch dafür das es Verboten ist.Weil es wird immer mehr von den Idioten gibt die wie ein fahrender Weihnachstbaum unterwegs sind und du schaust dann Automatisch hin und wirst abgelängt.
Voll daneben sind die Leute die mit Roten Fahrlicht rumfahren .Denen geschieht es ja nicht mehr als Recht wenn die Karre gleich still gelegt wird.Aber die werden ja net angehalten wenn triff es ja wie die wo ganz wenig dran haben.
Gruß Michael



Geschrieben von Brain am 27.04.2003 09:56:
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@ finch

les dir den link von dancer durch und da habe ich was dazu geschrieben und das ist aktuell vom dienstag den 22.04.03



Geschrieben von incorporator am 03.05.2003 01:41:
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ich bin mir nicht sicher da in irgendein wespen nest zu stechen ,
bevor mich blaue dioden in irgendwelchen düsen stören könnte ich ne hasskrampe kriegen wenn mir im halbdunkel oder regen/glatteis proleten mit nebellampen entgegenkommen.
bei nebel oder am tage( wenn sie nicht blenden) alles kein thema,
nur müsste man den leuten echt noch mal erklären, daß nebelscheinwerfer sich nicht abblenden lassen.
solchen leuten in oben beschrieben situationen begegne ich mit fernlicht!
meistens kapieren die das auch!
war doch einer so dreist zu wenden und mich drauf aufmerksam zu machen . da wurde ich richtig eklig.
hier ein auszug aus der bussgeldordung
.... achso : fernlichtvergessen auszumachen kostet nur 10 euronen
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.


§ 17 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat (B - 1) 10,00
117143 Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer und gefährdeten dadurch andere.
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG; 73.1 BKat (B - 1) 15,00
117144 Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall.
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG; 73.2 BKat (B - 1) 35,00