Da hat ATU mal wieder Blödsinn erzählt. Eine Vollabnahme ist nicht nötig.
Wurde ein Auto länger als 18 Monate stillegt, benötigt man für die Wiederzulassung keine Vollabnahme nach § 21 StVZO mehr. Möglich macht dies die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die am 1.4.2007 in Kraft trat. Gemäß der Verordnung ist ein derartiges Gutachten erst dann zu erstellen, wenn das abgemeldete Fahrzeug aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht wurde. Dies geschieht nach sieben Jahren, und wenn für das unveränderte Fahrzeug keine gültige EU oder nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden kann.
Ebenfalls notwendig für eine Wiederzulassung ist die bestandene HU.
In deiner Lage ist es wohl am sinnvollsten, das Auto mit Kurzzeitkennzeichen vorzuführen oder per Anhänger zur HU zu befördern.
kc85
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