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Thema: Dringend!! mit abgelaufenem Tüv zum TÜv fahren??Erlaubt?

  1. #1
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    Dringend!! mit abgelaufenem Tüv zum TÜv fahren??Erlaubt?

    Bräuchte dringend Info´s, ob man mit abgelaufenem Tüv (1,5 Jahre) zum TÜv fahren darf, ohne das es Probs gibt!
    Fahrzeug ist angemeldet und versichert, aber Tüv halt abgelaufen!
    Und wenn man direkt zum Tüv fährt gibt es dann PRobs mit den Grünen??

    Wenn ja, könnte mir irgendwer Gesetzesgrundlagen nennen?!?!

    Danke im Voraus!!!!
    Wer lang schaut-->geht lang irr!!!!!!!!!!

  2. #2
    Member Avatar von Jason S.
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    schau mal da:

    http://www.bussgeldkataloge.de/

    wenn du ein termin hast wird es keine Probleme geben

  3. #3
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    Du bekommst aber nur eine Plakette mit mit dem Jahr/Monatsdatum der Letzten Fälligkeit.Also wenn der Tüv schon 1,5 Jahre abgelaufen ist,musst du in 7 Monaten wieder hin ( die gilt nur bei Zugelassenen Fahrzeugen ).
    Neue Bilder von meinem neuen Van, in der Galerie Klick mich

  4. #4
    Ehrenmoderator Avatar von Ducki
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    Ich würd gleich noch6 Monate wraten , dann können sie dich nicht mehr zurückpappen und du bekommst wieder 2 Jahre TÜV

  5. #5
    spiky
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    Zitat Zitat von Ducki
    Ich würd gleich noch6 Monate wraten , dann können sie dich nicht mehr zurückpappen und du bekommst wieder 2 Jahre TÜV
    Genau so würd ich des auch machen

  6. #6
    Member Avatar von Woldow
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    Beim TÜV gibt es wie schon gesagt wurde keine probleme, sie dürfen Dir auch keine Strafe etc. aufdrücken, dass kann nur die Polizei.
    Der TÜV wird aber wie auch bereits gesagt wurde zurückdatiert und Du musst bald wieder hin.

    Das mit dem warten damit sie Dich nicht zurückdatieren halte ich für keine gute Idee, da dann erstens eine komplettabnahme fällig wird, bei der überall genauer hingeschaut wird und weil Du zweitens ein grosses Risiko eingehst, denn falls Du in der Zeit angehalten wirst gibt es eine saftige Strafe und Punkte, irgendwo gab es eine Übersicht der Staffelung nach "Überzugsmonaten" wieviel das kostet und was es an Punkten gibt.

  7. #7
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    Zitat Zitat von spiky
    Zitat Zitat von Ducki
    Ich würd gleich noch6 Monate wraten , dann können sie dich nicht mehr zurückpappen und du bekommst wieder 2 Jahre TÜV
    Genau so würd ich des auch machen
    und wenn du pech hast dann bekommst nen schönen anschi*** von den grünen!

  8. #8
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    Die Fahrt DIREKT zum Tüv darfst Du antreten, auch ohne Zulassung. Das gleiche zählt für Teile, die Du grad am Auto angebaut hast. ZUR Abnahme (bzw wenn es Mängel gibt auch der Nachhauseweg (schreibt man das so?)) darf ohne gültige Zulassung gefahren werden - da greift auch die Versicherung.

  9. #9
    Member Avatar von screeny30
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    eben - es ist so wie DerAbt sagt..

    wie sollte man denn sonst sein Auto da hin schaffen???? etwa aufm anhänger, oder??

    aber zur sicherheit würd ich mir trotzdem nen termin holen, damit du nen nachweis hast, falls dich die grünen anhalten. dann können sie, wenn sies nicht glauben, da anrufen und nachfragen oder wat weiß ich ^^

  10. #10
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    Also Termin is normal egal. Wenn der Polizist ned dumm is weis er, dass man für den Tüv / Abnahme eigentlich keinen Termin braucht..

  11. #11
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    Ne vollabnahme ist neuerdings erst nach 7jahren stilllegung wieder fällig, hab ich irgendwo anfang des jahres gelesen.
    Der Astra hat momentan die niedrigste Priorität bei mir, daher sind auch meine Besuche hier im Forum sehr selten. Wird sich aber irgendwann wieder ändern.

  12. #12
    Ehrenmoderator Avatar von Ducki
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    Zitat Zitat von Trebor
    Ne vollabnahme ist neuerdings erst nach 7jahren stilllegung wieder fällig, hab ich irgendwo anfang des jahres gelesen.
    so ungefähr hab ich das auch gehört ... also gleich 2 Jahre warten

  13. #13
    Member Avatar von screeny30
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    Zitat Zitat von DerAbt
    Wenn der Polizist ned dumm is ...
    *räusper* - naja
    es soll ja solche und solche von denen geben

  14. #14
    Member Avatar von Woldow
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    Zitat Zitat von Ducki
    Zitat Zitat von Trebor
    Ne vollabnahme ist neuerdings erst nach 7jahren stilllegung wieder fällig, hab ich irgendwo anfang des jahres gelesen.
    so ungefähr hab ich das auch gehört ... also gleich 2 Jahre warten
    Das Problem ist halt das er bei so einer langen Überziehung wenn er "erwischt" wird gleich eine saftige Strafe und punkte bekommt.

    Und "erwischt werden" kann man sogar auch wenn der Wagen nur steht.
    Bei einem Kumpel war es zum Beispiel mal so dass er in der Stadt geparkt hat und eine Politesse die Polizei gerufen hat da ihr aufgefallen ist dass die Reifen zu weit runter waren und als die Polizei da war und es kontrolliert hat ist natürlich auch gleich der abgelaufene TÜV aufgefallen.
    Da war es zwar noch nicht so schlimm, da er rechtzeitig gekommen ist und sie mit sich reden lassen haben, aber das kann auch böse ins Auge gehen...

  15. #15
    Themenersteller

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    Danke Leutz!! ;-)
    Alles klar gegangen!

    Kumpel ist selbst zum Tüv gefahren und hat auch neuen bekommen, allerdings zurückdatiert ;-)
    Aber ist ja sein PRoblem ;-)
    Wer lang schaut-->geht lang irr!!!!!!!!!!

  16. #16
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    Sorry ich häng mich mal hier rein. Und Zwar is bei mir folgende sache: Im juni 2006 ist mein tüv abgelaufen da war ich aber grad in der umbauphase und hab ihn sozusagen missachtet bin ja auch nicht mehr gefahren. zum 1.1.07 hab ich ihn abgemeldet. Jetzt hatte ich vor Saisonkennzeichen zu machen so 1.4-31.10 und das erstmal ab 2008. was wäre jetzt das beste? Tüv im juni 08 machen oder schon vorher. Kann ich neuen tüv machen und gleichzeitig meine teile eintragen? Danke für die hilfe. mfg

  17. #17
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    auf jeden fall würde ich den TÜV-Termin in den Zeitraum legen in dem der Wagen fahren darf.

    Du kannst alles auf einmal machen.
    Musst du eigentlich sogar, weil solange sich an deinem auto sachen befinden die nicht eingetragen sind bekommste keine HU...

    Everyone should be able to have an emotional support miniature horse!


  18. #18
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    hmm... also am besten gleich am 1.4.08 beim tüv aufschlagen?

  19. #19
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    Ihr seid alle auf dem Holzweg was die Fahrt zum Tüv angeht.

    Seit kurzem gibts ne neue Regelung. Aber seht selbst:

    www.opel-problemforum.de/showthread.php?t=107786

  20. #20
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    na das ist ja auch nicht so schlimm da soll man ja nur drauf achten das das auf der Versicherungskarte steht. Naja am besten ich quatsch mal mitm tüv der wirds wohl hoffentlich wissen...

  21. #21
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    Noch ein Problem am Rande
    Wenn das Fahrzeug bereits abgemeldet wurde gibt es keine neue Zulassung ohne aktuellen TÜV und AU! Siehe StVZo §14 Abs.2:

    "Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden."

    Und was die Fahrt zum TÜV angeht: §10

    "(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

    ABER: In diesem Fall ist gemeint, dass der Halter das Fahrzeug wiederanmeldet, jedoch keinen Stempel erhält weil z.B. der TÜV abgelaufen ist. Dann darf er von der Zulassungsstelle zum TÜV fahren. Die Erteilung des Kennzeichens setzt ja den Versicherungsschutz voraus.
    Also erst zur Zulassungstelle!
    Alternativ kann man natürlich auch eine Tageszulassung holen und zum TÜ*V fahren.

  22. #22
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    hm... dann wäre wohl das tageskennzeichen die einfachste lösung wenn ich das richtig verstehe...

  23. #23
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    Einfach ja, aber kostet wieder.
    Ich würde mir die VS Karte holen, zur Zulassungsstelle düsen (nicht mit dem Wagen), das Fahrzeug anmelden, Saisonkennzeichen holen. Mit diesen montierten Kennzeichen zum TÜV, vorher Termin machen, und keine Umwege fahren. Wenn TÜV und AU OK sind, wieder zur Zulassungsstelle, Stempel auf die Kennzeichen und fertig.
    Ist sehr umständlich aber billiger.
    Wichtig ist ja nur, Du must versichert sein und Steuern bezahlen. Das tust Du ja ab der Anmeldung.
    Bei jedem Zweifel gilt aber immer: Bei der Behörde kurz nachfragen!
    Saisonkennzeichen habe ich übrigens auch (4-11). Gute Sache! Ich bin sogar in der restlichen Zeit kostenfrei Diebstahl / Brand versichert (Garage vorausgesetzt).

  24. #24
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    was kostet den sone tageszulassung?

  25. #25
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    Die Zulassungsstelle nimmt ca. 10€, die Versicherung ca. 50bis 100€ und die Kennzeichen kosten auch noch 15 bis 35€. Ist leider je nach Versicherung und Landkreis unterschiedlich. Daher "sehr teuer". Manche Versicherungen lassen sich auch darauf ein sehr wenig zu verlangen wenn man gleich die Doppelkarte für die anschließende Zulassung mitkauft...
    Ach ja, die Kennzeichen sind i.d.R. für 5 Tage.


    Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 16 FZV

    1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.

    2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.

    3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

    4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.

    5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.

    6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.

    7. Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

    * Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)

    * Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

    * Pass mit Meldebestätigung

    * Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten

    Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.

    Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei.

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